Neubau für den Maßregelvollzug in Schwäbisch Hall

Nach rund einjähriger Planung und Projektentwicklung haben im April 2023 die Aushubarbeiten für eine Maßregelvollzugseinrichtung im Gewerbepark Schwäbisch Hall West begonnen. Der Neubau entsteht, angrenzend an die bestehende Justizvollzugsanstalt, auf einem etwa 30.000 Quadratmeter großen Grundstück, das bislang in Landesbesitz war. Anfang 2025 soll das Gebäude fertiggestellt sein und 100 Plätze für eine Maßregelvollzugstherapie und -sicherung gemäß § 64 Strafgesetzbuch bieten.

Hintergrund zum Maẞregelvollzug

Die Zentren für Psychiatrie (ZfP) in Baden-Württemberg setzen die gesetzliche Aufgabe des Maßregelvollzugs (MRV) im Land Baden-Württemberg um. Zweck des Maßregelvollzugs ist die Behandlung und Sicherung psychisch kranker Täter*innen nach § 63 StGB sowie von suchtmittelabhängigen Täter*innen nach § 64 StGB. 

Im Neubau für den Maßregelvollzug Schwäbisch Hall werden ausschließlich Personen, bei welchen die Behandlung der Suchterkrankung und deren Sicherung im Fokus steht, nach §64 StGB behandelt.

 

Allgemeine Informationen zu forensisch-psychiatrischen Kliniken

Forensisch-psychiatrische Kliniken sind Krankenhäuser – keine Gefängnisse. Die Kliniken erfüllen den gesellschaftlichen Auftrag der Besserung, Sicherung und Rehabilitation der Patient*innen.

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Täter*innen untergebracht, die während oder wegen ihrer psychischen Erkrankung eine Straftat begangen haben und die aufgrund ihrer Erkrankung gefährdet sind, weitere Straftaten zu begehen. Die Unterbringung ist gerichtlich angeordnet und erfolgt in sogenannten Forensischen Kliniken – in der Regel zunächst vorläufig gemäß § 126 a StPO (Strafprozessordnung) und nach Rechtskraft des Urteils gemäß § 63 StGB oder § 64 StGB.

Das Strafgesetz unterscheidet zwei Formen der Unterbringung im Maßregelvollzug: 
§ 63 StGB:
 Paragraf 63 regel die Unterbringung von rechtsbrechenden Personen mit Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus. Von Patient*innen, die nach § 63 StGB untergebracht sind, geht man von erheblich rechtswidrigen Taten aus, die Dauer der Unterbringung ist oftmals unbegrenzt. Ziel ist es, die Gefahr von weiteren schweren Straftaten infolge einer psychischen Erkrankung zu minimieren.

§ 64 StGB: Dieser Paragraf beschreibt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für suchtkranke Menschen, die eine Straftat im Rausch oder aufgrund ihrer Sucht begangen haben und bei denen die Gefahr besteht, dass sie erneut eine Straftat begehen werden. Bei der Behandlung und Sicherung dieser Patient*innen bestehen konkrete Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Reintegration. Die Unterbringung ist befristet und erstreckt sich auf zwei Jahre. Unter Anrechnung einer parallel verhängten Haftstrafe, kann sich die Behandlungsdauer verlängern.

1. Aufnahmephase (Dauer: 6 Monate)
Zunächst erfolgt die Sicherung auf der geschlossenen Aufnahmestation. Die Besserung erfolgt durch die Behandlung in Form von:

  • Entzugsbehandlung, Diagnostik, Motivation
  • Einüben von sozialverträglichem Verhalten in der therapeutischen Gemeinschaft
  • Tagesstrukturierung, insbesondere durch Arbeitstherapie
  • Individuelle Einzel- und Gruppentherapie nach Indikationskonferenz
  • Erprobung durch Lockerungen nach Absprache im Team

2. Kernphase (Dauer: 10 Monate)
In der Kernphase werden die Patient*innen auf eine offene Therapiestation verlegt. Schwerpunkte der Kernphase sind unter anderem:

  • Alkohol- und Drogenentwöhnungsbehandlung
  • Weitere Deliktbearbeitung
  • R&R Training (Spezielles Trainingsmodul für Straftäter) 
  • Zunehmende Erprobung in Lockerungen – ab 20. Woche Beginn mit Stadtausgang
  • Rückfallprophylaxe

3. Adaptionsphase (Dauer: 4 bis 12 Monate)
In der Adaptionsphase werden die Strategien der Entwöhnungstherapie gefestigt

  • Aufrechterhaltung und Umsetzung der in der Entwöhnungstherapie erlernten Strategien bzw. Fertigkeiten
  • Resozialisierung (Erarbeiten eines sozialen Empfangsraums, der Suchtmittelrückfällen und erneuten kriminellen Handlungen vorbeugt)
  • Vorbereitung des sozialen Empfangsraums: Suchen einer Wohnung oder Rückkehr in eine vorhandene Familie
  • Rückverlegung bei Regelverstößen

4. Entlassphase (Dauer: 4 Monate)
Die Patient*innen werden in die eigene Familie/Wohnung oder auch - eher selten - in eine Nachsorgeeinrichtung entlassen. Es erfolgt auch nach der Entlassung eine enge Nachbetreuung durch die Mitarbeitenden mit zwei- bis vierwöchentlichen Einzelgesprächen und Abstinenzkontrollen. Nach bedingter Entlassung - Entlassung auf Bewährung - ist die Therapie im Maßregelvollzug nicht beendet. Die Patient*innen werden weiterhin durch die Forensiche Fachambulanz betreut und müssen sich an verschiedene Bewährungsauflagen halten (z.B. Abstinenzkontrollen). Bei Verstoß gegen die Auflagen oder, wenn die Patient*innen erneut straffällig werden, kann das Gericht die Bewährung jederzeit aufheben.

Für Patient*innen, die per Gericht in den Maßregelvollzug eingewiesen werden, verbindet sich mit der Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zunächst ein zeitlich nicht begrenzter Freiheitsentzug.

Unter exakt definierten Bedingungen können im Zuge von nachgewiesenen Therapiefortschritten für einzelne Patient*innen so genannte Lockerungen geprüft werden. Zu diesen Lockerungen gehören beispielsweise die Besuchsmöglichkeiten und Pflege von sozialen Kontakten, begleitete oder nach Erprobung auch unbegleitete Ausgänge sowie die Möglichkeit eine Ausbildung außerhalb der Klinik zu absolvieren oder einer Arbeit nachzugehen.

Lockerungen sind eine Maßnahme für psychisch kranke Täter*innen, die als therapiefähig und therapiewillig eingestuft werden. Ziele der Lockerungen sind u. a. eine schrittweise Übergabe der Verantwortung an die Patient*innen und eine Erprobung der Alltagstauglichkeit und Belastungsfähigkeit als Vorbereitung auf eine Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Die Voraussetzung für Lockerungen werden sehr sorgfältig und unter strengen Kriterien von gut ausgebildeten und verantwortungsvollen Fachkräften geprüft: Neben der psychischen Stabilität der Betroffenen, deren Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft und weiteren erprobten Kompetenzen muss mit höchstmöglicher Sicherheit prognostiziert werden können, dass keine Rückfallgefahr gegeben ist. Bei Entscheidungen über Lockerungen außerhalb des Krankenhausgeländes sind die zuständigen Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Amtsgericht, Strafvollstreckungskammer) verantwortlich mit eingebunden.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Regelungen des Maßregelvollzugs finden Sie auf der Website des Arbeitskreises Forensische Psychiatrie Transparent Süddeutschland unter www.forensik-transparent.de.

Erläuterungen zu Fachbegriffen des Maßregelvollzugs gibt die Forensik-Fibel, Hrsg. ZfP Südwürttemberg.

Information der Bürger*innen und der Presse

Im Zuge der Einrichtung eines Maßregelvollzugs nach § 64 StGB am Standort Schwäbisch Hall ist dem Klinikum am Weissenhof der Dialog mit der Bevölkerung vor Ort und mit der Stadt Schwäbisch Hall sehr wichtig.

  • 31.05.2022: Informations-Veranstaltung für Bürger*innen in Schwäbisch Hall (Präsentation)


Zu den Presseinformationen zum MRV-Neubau in Schwäbisch Hall:

Visualisierung Projektstudie

Außenansichten gemäß Architektenplanung, Stand März 2023.
Bildquelle: Arcass Planungsgesellschaft mbH

Daten + Fakten zum MRV-Neubauprojekt in Schwäbisch Hall

Standort / Lage: 

Freies Baugrundstück, ca. 35.000 m2, neben JVA Schwäbisch Hall (Flst. 4066/2, bislang im Landesbesitz), Gewerbepark Schwäbisch Hall West

Wo befindet sich der MRV-Neubau in Schwäbisch Hall?

Anders als in vielen anderen ZfPs in BW ist der Maßregelneubau in Schwäbisch Hall nicht direkt in der Stadt und in Angrenzung an Wohngebiete angesiedelt (Bsp. Ravensburg-Weissenau, Zwiefalten, Wiesloch). Am Standort Weinsberg liegen Kinder- und Jugendeinrichtungen zum Teil direkt neben Einheiten der Forensischen Klinik. Für Schwäbisch Hall wurde ein Standort im Gewerbegebiet, in räumlicher Nähe zur JVA Schwäbisch Hall gewählt. 

Bauherr des Neubaus ist das ZfP Klinikum am Weissenhof mit Sitz in Weinsberg. 
Zuständige Aufsichtsbehörde das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg

  • Start der Projektplanung: Februar 2022
  • Infoveranstaltung für Bürger*innen: Mai 2022
  • Zustimmung Gemeinderat Schwäbisch Hall: Juli 2022
  • Einreichung Bauantrag: Oktober 2022
  • Beginn Aushubarbeiten April 2023
  • Offizieller Spatenstich: 04.04.2023
  • Richtfest: 10.07.2024
  • Fertigstellung/Inbetriebnahme Anfang 2025

Die reine Gebäudefläche beträgt ca. 17.000 m2. Die Projektkosten belaufen sich auf rund 115 Mio. Euro, das Gebäude hat eine Kapazität von 100 Planbetten. 

Die Patienten am MRV-Standort SHA sind Männer, für die gerichtlich eine Unterbringung, Behandlung und Sicherung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet wurde, da sie in Zusammenhang mit einer Suchterkrankung eine Straftat begangen haben. 

Die Kernaufgabe in der Therapie beinhaltet eine Clearingfunktion, d.h., eine Eigungsprüfung und Indikationsklärung und ggf. eine Weiterleitung von therapiegeeigneten Patienten in andere MRV-Kliniken sowie eine Therapie-Abbruchanregung bei Patienten mit ungünstiger Therapieprognose (§ 67 d StGB) oder bei fehlender Indikation.

Die Behandlung erfolgt in einem multimodalen Therapieangebot gemäß aktuellen MRV-Standards, erbracht von einem multiprofessionellen Team. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Diagnostik, Motivation und Sicherung der Patienten. 

Es entstehen ca. 150 neu zu besetzende Stellen für therapeutische und administrative Leistungen sowie Sicherungsaufgaben.

Mehr Informationen zum Thema Arbeiten im Maßregelvollzug und Arbeiten im Klinikum am Weissenhof finden Sie unter: www.mein-weissenhof.de

 

Es entsteht ein Hauptgebäude mit 6 Stationen für Behandlungsgruppen à 18 Plätzen (jeweils 14 Einzel- und 2 Doppelzimmer, 1 Krisenraum) sowie eine besonders gesicherte Station mit 12 Plätzen in 2 Gruppen à 6 Plätzen in Einzelzimmern. 

Zusätzlich werden Funktionsräume für Arbeitstherapie, ein Sportfeld und eine Sporthalle für die Bewegungstherapie sowie Gruppenräume, Behandlungszimmer, Büroräume, Stations- und Therapiebereiche geschaffen. Ergänzt wird das Raumkonzept durch Außenbereiche mit Sport-, Bewegungs- und Therapieflächen. 

Es entseht ein Sicherheitszaun bzw. eine Sicherheitsmauer mit 5,5 Metern Höhe. Ergänzend dazu eine 8 Meter hohe Mauer in Richtung JVA Schwäbisch Hall. Die Sicherheitspforte und Schleusen dienen als Sicherheitsbarriere. Zudem verfügt das Gebäude über geschützte Außenbereiche (Innenhof oder Balkon), speziell schließbare Haftraumtüren, eine hohe bautechnische Sicherung sowie eine elektronische Überwachung.

Das Gebäude wird über Fernwärme mit Energie versorgt. Die Eigenstromversorgung erfolgt über Notstromaggregat. 
Im Sinne von nachhaltigem Bauen verfügt der Neubau über eine Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach und auf überdachten Parkplätzen.

Mehr zum Thema Nachhaltigkeit im Klinikum am Weissenhof
 

Sicherheit im Maßregelvollzug

Wer entscheidet über eine Einweisung in den Maßregelvollzug?

Eine Unterbringung im Maßregelvollzug wird durch das Gericht angeordnet. Auf die unabhängige Rechtsprechung hat weder das ZfP noch die Stadt Schwäbisch Hall noch das Land Einfluss. Eine Novellierung des § 64 StGB wird derzeit beraten. Durch das Bundesjustizministerium wurde am 19.07.2022 der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - veröffentlicht. Der Entwurf wurde noch nicht von der Bundesregierung beschlossen. Wir können aus diesem Grund daraus kurzfristig keine Besserung und Entlastung erwarten.

Wird es Freigänge durch die Personen im Maßregelvollzug geben? Oder ähnliche Lockerungen und falls ja, wie stellt man sich das vor? Können Kinder oder andere mit den Straffälligen außerhalb des Maßregelvollzugs in Kontakt kommen? Welche Gefahr geht von MRV-Flüchtigen aus?

Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB steht die Sicherung und Behandlung von suchterkrankten Personen im Fokus. Voraussetzung sind konkrete Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Reintegration. Erst wenn Patientinnen und Patienten als therapiefähig und therapiewillig eingestuft werden, werden Lockerungen geprüft. Ziele der Lockerungen sind u. a. eine schrittweise Übergabe der Verantwortung an die Patientinnen und Patienten und eine Erprobung der Alltagstauglichkeit und Belastungsfähigkeit als Vorbereitung auf eine Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Die Voraussetzung für Lockerungen werden sehr sorgfältig und unter strengen Kriterien von gut ausgebildeten und verantwortungsvollen Fachkräften im Team (keine Einzelentscheidungen möglich) geprüft: Neben der psychischen Stabilität der Betroffenen, deren Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft und weiteren erprobten Kompetenzen muss mit höchstmöglicher Sicherheit prognostiziert werden können, dass keine Rückfallgefahr gegeben ist.

Bei Entscheidungen über Lockerungen außerhalb des Krankenhausgeländes sind die zuständigen Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Amtsgericht, Strafvollstreckungskammer) verantwortlich mit eingebunden. Patientinnen und Patienten, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können den gesicherten Bereich nicht verlassen! Lockerungen erfolgen nach einem klaren Stufenplan. Erst in den letzten der 16 Stufen ist es Patientinnen und Patienten erlaubt, das Gelände eigenständig unter klaren Regelungen zu verlassen. Der strukturierte Kontakt mit Mitmenschen außerhalb der Einrichtung soll den in der Therapie weit fortgeschrittenen Patientinnen und Patienten eine Resozialisierung ermöglichen.

Wie hoch ist der Anteil der Unterbringung in einer Anstalt nach § 64 derjenigen, die neben der Maßregel auch eine Freiheitsstrafe (davor/danach) verbüßen müssen? Wie sehen die Zahlen für BaWü und für den Bund hierzu aus?

Die Zahlen wechseln von Jahr zu Jahr. In Baden-Württemberg war 2020 lediglich bei rund 3 % der nach § 64 StGB Untergebrachten infolge tatzeitbezogener Schuldunfähigkeit gerichtlich keine Parallelstrafe angeordnet worden. Verurteilte mit Strafen von mehr als drei Jahren verbüßen in der Regel vor Verlegung in den MRV einen Teil der Strafe in einer Justizvollzugsanstalt (sogenannter Vorwegvollzug).

Zur bundesweiten Entwicklung ist lediglich die im Rahmen der Bund Länderarbeitsgruppe zur Reform des § 64 StGB empirische Datenauswertung bekannt. Danach hatten nach den entsprechenden Daten aus dreizehn Ländern (außer Berlin, Hessen und Sachsen-Anhalt) im Jahr 2019 von insgesamt 4.445 gemäß § 64 StGB untergebrachten Personen 92,9 % (4.130 Personen) eine Begleitstrafe, die in 57,6 % dieser Fälle (2.378) über drei Jahre betrug.

Was passiert bei einer Entweichung? 

Das ZfP setzt sich bei Entweichungen unverzüglich mit der Polizei in Verbindung. Die Fahndung nach einer Person ist Aufgabe der Polizei. Die rasche Information der Bevölkerung, sofern es sich um eine potenziell gefährliche Person handelt, erfolgt über einen kostenlosen SMS-Service für Bürger*innen für den man sich über die Homepage des Klinikums am Weissenhof registrieren kann. Zudem wird über die Homepage über den aktuellen Stand einer Entweichung informiert. 

Chancen und Möglichkeiten des Maßregelvollzugs in Schwäbisch Hall

Wie will man die Bewohner der angrenzenden Gebiete - bezüglich dem damit verbundenen Wertverfall ihrer Immobilie -  entschädigen?

Ein befürchteter starker Wertverlust der Immobilien in der näheren Umgebung eines Maßregelvollzugs tritt erfahrungsgemäß nicht ein. Dies zeigt unter anderem das Beispiel am Psychiatrischen Zentrum Nordbaden in Wiesloch, wo der Maßregelvollzug direkt an ein Wohngebiet grenzt. 

Wie viele neue Arbeitsplätze entstehen? 

Es werden ca. 150 Arbeitsplätze (Vollzeitkräfte) in der Region neu geschaffen.

Wie kann sich ein Maßregelvollzug auf das Image der Stadt Schwäbisch Hall auswirken? 

Maßregelvollzug eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Land Baden-Württemberg. Forensisch-psychiatrische Kliniken schaffen Sicherheit für die Bevölkerung durch wissenschaftlich begründete Therapien und Prognosen sowie angemessene organisatorische und bauliche Rahmenbedingungen. Der Standort in Schwäbisch Hall trägt dazu bei, die Akzeptanz der Arbeit im Maßregelvollzug zu fördern und forensichesn Patient*innen einen Platz in der Gesellschaft zu geben. Die Behandlung suchtkranker Täter*innen hat einen großen sicherheitsrelevanten Belang, da derzeit immer mehr Straftäter*innen (untherapiert) auf freien Fuß gesetzt werden, weil sie keinen Platz im Maßregelvollzug bekommen, was die vermehrten Plätze und die Neubauprojekte im Land (unter anderem am Standort Schwäbisch Hall) erforderlich macht. 

 

Arbeiten im Maßregelvollzug

Im Maßregelvollzug Schwäbisch Hall werden ca. 120 neue Arbeitsplätze entstehen. Arbeiten im Maßregelvollzug bietet ein spannendes Tätgigkeitsfeld in zahlreichen Berufsgruppen aus verschiedenen Bereichen: von der Gesundheits- und Krankenpflege, Heilerziehungspflege, Erzieher*innen, Pflegeassistent*innen, Ärzt*innen, Pflegeassistent*innen, weiteren sozialen und therapeutischen Berufsbildern, bis hin zu Mitarbeiter*innen in Küche, Versorgung und Verwaltung. 

Erfahre mehr zum Klinikm am Weissenhof als zertifizierter Arbeitgeber (auditberufundfamilie) und den Einsatzmöglichkeiten im Maßregelvollzug!
Das ist mein zfp. Das ist mein Maßregelvollzug in Schwäbisch Hall.

www.mein-weissenhof.de

 

 

Impressionen vom Bau

Hier finden Sie Fotos vom Spatenstich sowie vom aktuellen Baufortschritt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Maßregelvollzug finden Sie unter www.forensik-transparent.de